Satzung der Volkshochschule Krempe e.V.
Fassung vom 11.03.1977 inkl. Änderungen gemäß der Protokolle vom 15.04.1991, 09.03.1993, 11.04.2011, 20.03.2017 und 25.03.2019.
Alle in dieser Satzung in männlichen Sprachformen beschriebenen Funktionen gelten in weiblicher Form, wenn die Funktion von einer Frau ausgeübt wird.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Krempe e.V.“.
Sein Sitz ist Krempe. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter VR 320 IZ.
§ 2 Aufgabe
Die Volkshochschule dient der Erwachsenen- und Jugendlichenbildung. Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staat anzuregen und ihnen z.B. durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Vorlesungen, Einzelvorträgen und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln.
Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein mit Sitz in Krempe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche (persönliche) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Volksbildungsarbeit fördern wollen. Korporative Mitglieder haben die Rechte von persönlichen Mitgliedern, wenn sie es wünschen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen
Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres (§17) erklärt werden.
Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des
Rechnungsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz
Mahnungen mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt oder ein
sonstiger wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7 Beiträge
Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (zugleich Leiter der Volkshochschule)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden/Leiter
c) dem Kassenwart
d) dem stellvertretenden Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) einem Vertreter der Hörer
g) einem Vertreter der Dozenten
h) einem von den einzelnen Kunst- und Kultursparten
gewählten gemeinsamen Vertreter
i) einem Vertreter der Stadt Krempe
2. Ein Vertreter der Stadt Krempe ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes,
ohne dass es einer Wahl durch die Mitgliederversammlung bedarf.
3. Der Vorsitzende/Leiter und der stellvertretende Vorsitzende/Leiter vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB in allen
Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, der des
stellvertretenden Vorsitzenden/Leiters wird jedoch im Innenverhältnis auf den
Fall der Verhinderung des Vorsitzenden/Leiters beschränkt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt, und zwar die
Mitglieder unter a), d), e) und g) in den Jahren mit gerader Endzahl und die
Mitglieder unter b), c), f) und h) mit ungerader Endzahl.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
7. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und
Vorstandsmitglieder haben abweichend von Absatz 6 einen Anspruch auf
Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind.
Dazu gehören insbesondere Porto und Kommunikationskosten (Pauschale
möglich), Reisekosten und Verpflegungsmehraufaufwendungen.
Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens
bis zum 30. November des jeweiligen Jahres geltend zu machen.
Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie
Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur bis zu dieser Höhe.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach § 12 zu entscheiden hat.
§ 11 Vorstandssitzungen und -beschlüsse
1 . Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zweimal im Jahr oder auf
Antrag von einem Viertel der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten,
die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftwart zu unterschreiben ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes, die jedes Jahr zu erfolgen hat,
c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins
Stellung nehmen.
§ 13 Einberufung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift
1. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich - mindestens einmal im
Jahr - einzuberufen.
Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche
Einladung. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.
Sie kann auch per E-Mail vorgenommen werden.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom
Mitglied des Vereines schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-
Anschrift gerichtet ist. Die Einladung kann auch auf der Internetseite des
Vereins veröffentlicht werden.
3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse
und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der
Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt,
die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 14 Dozenten
1. Die Dozenten der Volkshochschule sind in der Regel nebenamtlich tätig.
Sie werden jeweils für ein Semester als Mitarbeiter durch Lehrauftrag ver-
pflichtet. Die Honorarrichtlinien werden vom Vorstand festgesetzt.
2. Die Dozenten sind in der Gestaltung ihres Unterrichts an keine Weisungen
gebunden.
§ 15 Hörer
1. Hörer der Volkshochschule kann jeder werden. Ihm kann auf Wunsch der
regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule bescheinigt
werden.
2. Der Vorstand hat in geeigneter Weise für einen laufenden Kontakt zur
Hörerschaft Sorge zu tragen.
§ 16 Gebühren
Für die Teilnahme (Belegung) an Veranstaltungen der Volkshochschule sind in
der Regel Gebühren zu entrichten. Das Nähere bestimmt der Vorstand.
§ 17 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 18 Verwendungsnachweis
Der Mitgliederversammlung ist jedes Geschäftsjahr ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
§ 19 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres sind von den Rechnungs-
prüfern des Vereins zu überprüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitglieder-
versammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
vorzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren im jährlichen
Wechsel 2 Rechnungsprüfer. Eine direkte Wiederwahl ist zulässig.
20 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und
E-Mail-Anschrift.
Diese werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und gespeichert.
§ 21 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
§ 22 Vermögensverwendung nach Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krempe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.