Satzung der Volkshochschule Krempe e.V.

Fassung vom 11.03.1977 inkl. Änderungen gemäß der Protokolle vom 15.04.1991, 09.03.1993, 11.04.2011, 20.03.2017 und 25.03.2019.

Alle in dieser Satzung in männlichen Sprachformen beschriebenen Funktionen gelten in weiblicher Form, wenn die Funktion von einer Frau ausgeübt wird.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Krempe e.V.“.

Sein Sitz ist Krempe. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter VR 320 IZ.

 

§ 2 Aufgabe

Die Volkshochschule dient der Erwachsenen- und Jugendlichenbildung. Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staat anzuregen und ihnen z.B. durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Vorlesungen, Einzelvorträgen und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln.

Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Krempe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche (persönliche) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Volksbildungsarbeit fördern wollen. Korporative Mitglieder haben die Rechte von persönlichen Mitgliedern, wenn sie es wünschen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen

     Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

2.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres (§17) erklärt werden.  

     Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des

     Rechnungsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.

3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz

     Mahnungen mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt oder ein

     sonstiger wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt.

     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

     Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Anrufung der

     Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 7 Beiträge

Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a)  Der Vorstand

b)  Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

1.  Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden (zugleich Leiter der Volkshochschule)

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden/Leiter

c)  dem Kassenwart

d)  dem stellvertretenden Kassenwart

e)  dem Schriftführer

f)   einem Vertreter der Hörer

g)  einem Vertreter der Dozenten

h)  einem von den einzelnen Kunst- und Kultursparten

     gewählten gemeinsamen Vertreter

i)   einem Vertreter der Stadt Krempe

2.  Ein Vertreter der Stadt Krempe ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes,

     ohne dass es einer Wahl durch die Mitgliederversammlung bedarf.

3.  Der Vorsitzende/Leiter und der stellvertretende Vorsitzende/Leiter vertreten

     den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB in allen

     Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder-   

     versammlung. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, der des

     stellvertretenden Vorsitzenden/Leiters wird jedoch im Innenverhältnis auf den

     Fall der Verhinderung des Vorsitzenden/Leiters beschränkt.

4.  Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt, und zwar die

     Mitglieder unter a), d), e) und g) in den Jahren mit gerader Endzahl und die

     Mitglieder unter b), c), f) und h) mit ungerader Endzahl.

5.  Wiederwahl ist zulässig.

6.  Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

7.  Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und

     Vorstandsmitglieder haben abweichend von Absatz 6 einen Anspruch auf

     Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein

     entstanden sind.

     Dazu gehören insbesondere Porto und Kommunikationskosten (Pauschale  

     möglich), Reisekosten und Verpflegungsmehraufaufwendungen.

     Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens

     bis zum 30. November des jeweiligen Jahres geltend zu machen.

     Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie  

     Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur bis zu dieser Höhe.

 

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach § 12 zu entscheiden hat.

 

§ 11 Vorstandssitzungen und -beschlüsse

1 .  Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zweimal im Jahr oder auf

      Antrag von einem Viertel der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein.

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. 

      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt

      als Ablehnung. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten,

      die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftwart zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)  die Wahl des Vorstandes,

b)  die Entlastung des Vorstandes, die jedes Jahr zu erfolgen hat,

c)  die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

d)  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

2.  Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins 

     Stellung nehmen.

 

§ 13 Einberufung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift

1.  Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich - mindestens einmal im

     Jahr - einzuberufen.

     Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand  

      verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitglieder-

      versammlung einzuberufen.

 2.  Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche

      Einladung. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.

      Sie kann auch per E-Mail vorgenommen werden.

      Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom

      Mitglied des Vereines schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-

      Anschrift gerichtet ist. Die Einladung kann auch auf der Internetseite des

      Vereins veröffentlicht werden.

3.  Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

     beschlussfähig.

4.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit 

     gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse

     und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der

     Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

5.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt,

     die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 14 Dozenten

1.  Die Dozenten der Volkshochschule sind in der Regel nebenamtlich tätig.

     Sie werden jeweils für ein Semester als Mitarbeiter durch Lehrauftrag ver-

     pflichtet. Die Honorarrichtlinien werden vom Vorstand festgesetzt.

2.  Die Dozenten sind in der Gestaltung ihres Unterrichts an keine Weisungen

     gebunden.

 

§ 15 Hörer

1.  Hörer der Volkshochschule kann jeder werden. Ihm kann auf Wunsch der

     regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule bescheinigt

     werden.

2.  Der Vorstand hat in geeigneter Weise für einen laufenden Kontakt zur

     Hörerschaft Sorge zu tragen.

 

§ 16 Gebühren

Für die Teilnahme (Belegung) an Veranstaltungen der Volkshochschule sind in

der Regel Gebühren zu entrichten. Das Nähere bestimmt der Vorstand.

 

§ 17 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

 

§ 18 Verwendungsnachweis

Der Mitgliederversammlung ist jedes Geschäftsjahr ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

 

§ 19 Rechnungsprüfung

1.  Die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres sind von den Rechnungs-

     prüfern des Vereins zu überprüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitglieder-

     versammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

     vorzulegen.

2.  Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren im jährlichen

     Wechsel 2 Rechnungsprüfer. Eine direkte Wiederwahl ist zulässig.

 

20 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und

E-Mail-Anschrift.

Diese werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und gespeichert.

 

§ 21 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

 

§ 22 Vermögensverwendung nach Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krempe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
 
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